Glühbirne leuchtend im Rahmen


Informationen und Wissen sind sinnvoll, wenn diese relevant und am aktuellsten Stand sind.  

 


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Neues aus der Steuerwelt

SVS Bonus für die Zahnvorsorge
Mit der neuen Gesundheitsaktion „Gemeinsam lächeln“  erhalten alle Versicherten, die im Jahr 2024 eine zahnärztliche Leistung in Anspruch nehmen, einmalig einen Bonus in der Höhe von 100 Euro.

Mitmachen ist einfach: über svsGO anmelden – zum Zahnarzt gehen – automatisch Gesundheitsbonus erhalten

 

Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2022
Ab 1. Oktober 2023 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 5,38 % pa (Stand August 2023). Um diese zu vermeiden empfiehlt es sich, bis zum 30.09.2023 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten.
 

Heuer wieder Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2021
Ab 1. Oktober 2022 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 2,63 %pa). Um diese zu vermeiden empfiehlt es sich, eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten.

Bei Guthaben aus der Veranlagung 2021 werden auch wieder Anspruchszinsen gutgeschrieben. Gutschriften aus der Umsatzsteuerveranlagung 2021 werden – im Gegensatz zu Nachzahlungen
für 2021 - ebenfalls verzinst.

 

ÖGH verlängert Anspruch auf Urlaubsersatzleistung

der ÖGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.06.2023 seine Rechtssprechung zur Verjährung des Urlaubsanspruches dieser des EuGH gleichgestellt. Somit erfolgt keine Verjährung des Urlaubes, wenn der/die Arbeitnehmer/in nicht zum Urlaubsverbrauch aufgefordert und/oder auf die Verjährung hingewiesen wurde.

Entscheidungstext: LINK 

Ökosoziale Steuerreform: SVS Gutschrift aus Krankenversicherungsbeiträge
Für selbständig Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen wurde eine Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge beschlossen. Nach Auskunft der SVS soll diese Gutschrift für 2022 für alle nach dem GSVG versicherten anspruchsberechtigten Selbstständigen mit der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal (im August) berücksichtigt werden.
Mehr Information finden sie unter folgenden: LINK 

 

Befristete Einführung einer abgabenfreien Teuerungsprämie
Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Zusatzzahlung, welche ähnlich der Corona Prämie der Jahre 2020 und 2021 den Mitarbeitern gewährt werden kann.
Mehr Information finden sie unter folgenden: LINK

 

Neues Rechnungslegungsmerkmal ab 2023
Angabe "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten" als zusätzliches Rechnungsmerkmal bei IST-Versteuerern (ab 01.01.2023)

 

Verlängerung Offenlegungsfrist
Der Nationalrat beschließt die Verlängerung der Erleichterungen hinsichtlich Fristen zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch.
Mehr Information finden sie unter folgenden: LINK

 

Sonder-KlientenINFO: UKRAINE 
Der Krieg in der Ukraine ist eine humanitäre Katastrophe für die Bevölkerung im Lande sowie für die geflüchteten Menschen, die in Österreich Aufnahme gefunden haben. In dieser Sonderausgabe informieren wir Sie über den möglichen Spendenabzug, über die Auswirkungen auf die Bilanzierung sowie zu den Fragen zur Aufnahme und Eingliederung von Ukraine-Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt. 
Mehr Information finden Sie unter folgenden: LINK


Lohnsteuertarifsenkung 2022
Im Rahmen der Steuerreform kommt es zu einer Senkung der Lohn- und Einkommenssteuer. Ab 1. Juli 2022 wird die Tarifstufe 2 in der Lohn- und Einkommensteuer von 35% auf 30% gesenkt. Die dritte Tarifstufe wird ab 2023 von 42% auf 40% gesenkt. Im Jahr 2022 ist aus diesem Grund in der zweiten Lohnsteuertarifstufe ein Mischprozentsatz von 32,5% anzuwenden und für das Jahr 2023 ein Mischprozentsatz von 41% für die dritte Tarifstufe. 

Arbeitsplatzpauschale ab 2022
Selbstständige können ab 2022 im Zuge der Veranlagung 2023 pro Jahr bis zu EUR 1.200,- als zusätzliche Betriebsausgabe absetzen, auch wenn kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist und die Ausübung der Tätigkeit im Wohnungsverband erfolgt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Höhe der zusätzlichen Erwerbseinkünfte. 

Große Arbeitsplatzpauschale - EUR 1.200:

diese kann in Anspruch genommen werden, wenn andere Einkünfte bis max. EUR 11.000,- jährlich erzielt werden, oder andere Einkünfte über EUR 11.000,- , wenn dafür aber kein anderer Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. 

Kleine Arbeitsplatzpauschale: EUR 300

diese kann in Anspruch genommen werden, wenn andere Einkünfte von mehr als EUR 11.000,- jährlich erzielt werden und dafür ein anderer Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. 

Mit der Arbeitsplatzpauschale sollen die betrieblichen Kosten wie bspw. Strom, Miete, Heizung etc. berücksichtigt werden. Alle übrigen Arbeitsmittel wie PC, Drucker, Kopierer etc. können zusätzlich weiterhin als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Mehr Information finden Sie unter folgenden: LINK